AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Geltung
Im Folgenden werden die Firma Kunex Türenvertriebs GmbH & Co. KG, kurz Verkäufer, die Abnehmer bzw. Besteller, kurz Käufer, genannt. Von etwaiger Unwirksamkeit der einen oder anderen Klausel bleibt die Geltung des übrigen Inhalts dieser Bedingungen unberührt.
 

Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern oder diesen gleichgestellte Vertragspartner im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, es sei denn, es wurden ausdrücklich in den Bedingungen für Verträge mit Verbrauchern abweichende Bestimmungen getroffen.
 

Die Bedingungen sind für alle Angebote und Aufträge maßgebend. Sie gelten allgemein nach Durchführung eines Geschäftes, auch wenn die Bedingungen bei späteren Abschlüssen oder Lieferungen nicht beigefügt sein sollten. Anders lautenden formularmäßigen Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
 

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos annehmen.
 

2. Angebote
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

 

3. Verkäufe
Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind, vorbehaltlich Lieferungsmöglichkeit. Alle direkt oder indirekt durch unsere Reisenden bzw. Vertreter getroffenen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Entgegennahme und Ausführung von mündlich, telegrafisch oder telefonisch erteilten Aufträgen gehen etwaige Missverständnisse oder Übermittlungsfehler und die daraus resultierenden Mehrkosten auf Rechnung und zu Lasten des Käufers. Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich vom Käufer zu prüfen. 

 

4. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
 

Unsere Preise sind bis zur Vertragserfüllung durch Lieferung freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei Änderungen der kalkulatorischen Grundlagen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, insbesondere bei Erhöhungen von Rohstoffpreisen, Löhnen, Devisenkursänderungen etc. sind wir berechtigt, eine Preisangleichung entsprechend den neuen Verhältnissen vorzunehmen. Über derartige Preisänderungen werden wir den Käufer unverzüglich in Kenntnis setzen. Bei Preisabweichungen von mehr als 10 % ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Preisänderung vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Danach gelten die neuen Preise als genehmigt.
 

Unsere Preise setzen sich aus dem Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung berechnet und am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 

5. Verpackung
Etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und wird nicht zurückgenommen, soweit dies nicht durch die Verpackungsverordnung oder sonstige gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist. 

 

6. Lieferung
Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart und von uns bestätigt wurde, sind Lieferzeitangaben nur annähernd und damit als unverbindlich zu betrachten. Gleichwohl werden wir uns bemühen, von uns angegebene Lieferzeiten - sowie irgendwie möglich - einzuhalten. Bei Lieferungsverzug sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist bis zu 3 Wochen in Anspruch zu nehmen.
 

Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit die Lieferverzögerung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuld¬haf¬ten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
 

In Fällen höherer Gewalt und nicht zu vertretender Betriebsstörung, wie Streiks oder Aussperrungen, Brand oder Rohmaterialienmängel und dessen Folgen, dieses sowohl im eigenen Werk als auch bei unseren Lieferanten oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, welche die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen oder die Lieferung unzumutbar oder überhaupt unmöglich machen, sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, soweit nicht nur vorübergehende Leistungshindernisse vorliegen. Schadensersatzansprüche - insbesondere Entschädigungen wegen entgangener Ge¬win-ne oder entgangener Provisionen - sind in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

7. Zahlung
Zahlung hat in jedem Fall sofort - soweit nicht eine andere Vereinbarung jeweils bei jedem Auftrag besonders schriftlich vereinbart ist - zu erfolgen
.

Wird nach Vertragsschluss eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, aufgrund derer unsere Ansprüche gefährdet erscheinen, sind wir berechtigt, die Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zahlung Zug um Zug abhängig zu machen und dem Käufer hierzu eine angemessene Frist zu setzen; nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit es dem Verkäufer erforderlich erscheint, kann er bei nachteilig veränderten oder ihm nachträglich bekannt gewordenen Verhältnissen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung auch für alle offenstehenden, auch sonst nicht fälligen Forderungen skontofrei verlangen auch für noch laufende Aufträge. Ist bei Anlieferung Barzahlung vereinbart, so haftet der Käufer für die Transportkosten, falls die Übernahme wegen Nichtzahlung unterbleibt. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungseinstellung kommen etwa gewährte Rabatte, Sondervergünstigungen etc. in Fortfall; Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer vollständigen Einlösung als Zahlung, jede Annahme geschieht daher nur unter Vorbehalt. Darüber hinaus müssen die Wechsel diskontierbar sein, andernfalls kann der Verkäufer gegen Rückgabe Barzahlung skontofrei verlangen. 
 

Gegenüber Verbrauchern berechnen wir ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, ansonsten Zinsen - bei Kaufleuten auch ab Fälligkeit - in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern wir keinen höheren Zinsschaden nachweisen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer - was ihm ausdrücklich gestattet ist - eine geringere Belastung nachweist. Bei Wechseln und Schecks übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für das richtige Vorzeigen und Protesterheben.
 

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

 

8. Beanstandungen/Haftung
Offensichtliche Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung und in jedem Falle vor einer Weiterverarbeitung und Montage der Ware schriftlich dem Verkäufer mitgeteilt werden. Spätere Mängelrügen sind insoweit ausgeschlossen.
 

Die weitergehenden Untersuchungs- und Rügepflichten für Kaufleute gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und zur Anzeige etwaiger Beanstandungen erstreckt sich auf sämtliche Abweichungen und auf die gesamte Lieferung. 
 

Geringfügige Mengenabweichungen und Stückdifferenzen sind vom Käufer hinzunehmen, soweit sie handelsüblich und zumutbar sind. Als handelsüblich gelten bei Verträgen mit Kaufleuten Mengenabweichungen von bis zu 20 % und Stückdifferenzen von bis zu 10 %. 
 

Ist nachweisbar von uns mangelhafte Ware geliefert worden, die der von uns angegebenen Qualität nicht entspricht, erfolgt - bei Direktlieferungen an Verbraucher nach Wahl des Käufers, ansonsten nach unserer Wahl - Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Weiterveräußerung im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes ist unser Kunde verpflichtet, ein Nacherfüllungsverlangen des Endkunden zunächst unverzüglich zur Prüfung an uns weiterzuleiten, bevor weitere Rückgriffsansprüche geltend gemacht werden. 
 

Wird eine Nacherfüllung von uns verweigert oder ist eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, fehlgeschlagen oder für den Käufer nicht zumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
 

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
 

Unberührt bleibt auch die gesetzliche Regelung nach § 445a BGB.
 

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 
 

Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche, gegenseitige Verständigung nicht angenommen. Abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 

 

9. Versand
Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers auch bei vorkommenden Franko-Vereinbarungen. Der Käufer hat daher genaue Versandvorschriften zu geben. 
 

Werden diese nicht gegeben, so erfolgt der Versand auf günstigem Wege ohne Verantwortung für den Verkäufer. Sonstige Gebühren neben der Fracht gehen zu Lasten des Käufers, eben zusätzliche neue Belastungen, die nach einem Verkauf auftreten. 

 

10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, ganz gleich, ob es sich um Nebenkosten für Verpackung, Fracht, Transport oder ähnliche Kosten handelt. 
 

Eine Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt zum jeweiligen Tagespreis zum Zeitpunkt der Rücknahme, höchstens jedoch zum vertraglichen Verkaufspreis abzüglich der infolge des Vertrages und durch die Warenrücknahme entstandenen Aufwendungen des Verkäufers für Transport- und Verpackungskosten, der gezahlten Provision etc. in entstandener Höhe. Zum Ausgleich etwaiger Wertminderungen und zum Ausgleich des entgangenen Gewinns sind wir ferner berechtigt, den Rücknahmepreis pauschal um 15 % zu kürzen: Dem Käufer ist es gestattet, den Nachweis zu führen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 
 

Vor der vollständigen Bezahlung ist der Käufer nicht berechtigt, unsere Ware, verarbeitet oder nicht verarbeitet, im Ganzen oder teilweise zu verpfänden oder über diese eine unseren Interessen zuwiderhandelnde Verfügung zu treffen. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Über Pfändung und andere von Dritten ausgehende Gefährdung für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer. 
 

Wird die Ware vor restloser Bezahlung ganz oder teilweise weiterverkauft, verbaut oder weiterverarbeitet, so gehen die Forderungen aus diesen Weiterverkäufen bzw. der Verarbeitung unserer Ware auf uns über. Hierüber können wir in jedem Einzelfall die Aufstellung einer besonderen schriftlichen Abtretungserklärung fordern. 
 

Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die aus unserer Ware durch Bearbeitung oder Ver¬ar¬bei¬tung entstandenen Gegenstände. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus Veräußerungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen an den Verkäufer sicherungshalber ab - also auch einschl. des im Forderungsrecht des Käufers ste¬cken¬den Gewinns oder anderweitiger Gegenwerte. 
 

Der Käufer ist nur solange ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer dem betreffenden Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung an uns. 
 

Bei untrennbarer Vermengung mit Waren fremder Lieferanten werden wir Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Lieferung zu dem Wert der Lieferung der übrigen Waren.
 

Die uns nach Abs. 4 und 5 abgetretene Forderung entspricht dem Anteil unserer Ware an der Gesamtmasse. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns Anschrift und Anteile der fremden Lieferanten anzugeben. 
 

Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB bleiben vorbehalten. 
 

Bei einer Zahlungseinstellung haften etwa noch vorhandene, von uns gelieferte Waren auf jeden Fall für unsere Ansprüche, gleichgültig, ob diese Waren bezahlt sind oder nicht. Unabhängig davon ist der Käufer verpflichtet:

1.) Die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Ansprüche auf derartige
Versicherungsleistungen für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware werden hiermit vom Käufer an den Verkäufer abgetreten.

2.) Die Ware getrennt von den übrigen Waren zu lagern.

3.)  Die Kosten für evtl. Interventionen zu tragen.

4.) Über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, sie also insbesondere nicht zu verpfänden oder sie zu übereignen, auch nicht zur Sicherheit. 
 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des HGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Erfüllungsort und Gerichtsort für sämtliche Streitigkeiten - auch für Scheck- und Wechselklagen - der Sitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 
 

Der gleiche Gerichtsstand gilt für das Mahnverfahren und für Käufer, die keinen sonstigen inländischen Gerichtsstand haben. Der Verkäufer behält sich jedoch ausdrücklich vor, bei Streitigkeiten ggfls. auch das für den Käufer allgemein zuständige in- oder ausländische Gericht in Anspruch zu nehmen.

 

12. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vorschriften des Vertragsgesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung. 

 

13. Inkasso
Vertreter oder Angestellte haben ohne jedesmalige besondere schriftliche Vollmacht keine Berechtigung, zu kassieren. 
 

Mit Erscheinen bzw. Vorlage dieser Bedingungen verlieren alle früheren Abmachungen ihre Gültigkeit.


Stand 12/2018